Landgericht Mönchengladbach, 2005-12-14, 5 T 112/05

5 T 112/05Tribunal cantonal14 déc. 2005

Regest

1. Bei der im Rahmen von § 765a ZPO vorzunehmenden Würdigung aller Um-stände kann in ganz besonders gelagerten Einzelfällen die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum und in absoluten Ausnahmefällen auf unbestimm-te Zeit eingestellt werden. Im vorliegenden Fall ist die Zwangsversteigerung wegen Suizidgefahr auf die Dauer von 2 Jahren eingestellt worden. 2. Von einem Schuldner, der im Fall der Zwangsversteigerung suizidgefährdet ist, kann bei einer Einstellung in Form einer Auflage verlangt werden, dass er fach-liche Hilfe –gegebenenfalls auch durch einen stationären Aufenthalt in einer Klinik in Anspruch nimmt, um die Suizidgefahr auszuschließen oder zu ver-ringern. 3. Zur Wahrung der Interessen der Gläubiger kann von dem Schuldner außerdem verlangt werden, dass er in regelmäßigen Abständen von 6 Monaten Nachweise durch fachärztliche Bescheinigungen über seine Behandlungsbedürftigkeit beibringt

Texte intégral

Landgericht Mönchengladbach — 5 T 112/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-12-14

Aktenzeichen: 5 T 112/05

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2005:1214.5T112.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Normen: ZPO § 765a, Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 14 Abs. 1 GG

Leitsätze

  1. Bei der im Rahmen von § 765a ZPO vorzunehmenden Würdigung aller Um-stände kann in ganz besonders gelagerten Einzelfällen die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum und in absoluten Ausnahmefällen auf unbestimm-te Zeit eingestellt werden. Im vorliegenden Fall ist die Zwangsversteigerung wegen Suizidgefahr auf die Dauer von 2 Jahren eingestellt worden.

  2. Von einem Schuldner, der im Fall der Zwangsversteigerung suizidgefährdet ist, kann bei einer Einstellung in Form einer Auflage verlangt werden, dass er fach-liche Hilfe –gegebenenfalls auch durch einen stationären Aufenthalt in einer Klinik in Anspruch nimmt, um die Suizidgefahr auszuschließen oder zu ver-ringern.

  3. Zur Wahrung der Interessen der Gläubiger kann von dem Schuldner außerdem verlangt werden, dass er in regelmäßigen Abständen von 6 Monaten Nachweise durch fachärztliche Bescheinigungen über seine Behandlungsbedürftigkeit beibringt

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Das Zwangsversteigerungsverfahren wird bis zum 13. Dezember 2007 einstweilen eingestellt.

Die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens hängt davon ab, dass der Schuldner sich weiterhin regelmäßig in fachärztliche Behandlung begibt.

Der Schuldner hat den Fortbestand des Einstellungsgrundes zum 31. Mai 2006, 30. November 2006 und 31. Mai 2007 durch Vorlage einer fachärztlichen Bescheinigung, die die weitere Behandlungsbedürftigkeit wegen Suizidgefahr attestiert, gegenüber dem Amtsgericht Grevenbroich nachzuweisen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.

Beschwerdewert: 25.625,00 €

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