Landgericht Mönchengladbach, 2008-03-12, 6 O 134/04

6 O 134/04Tribunal cantonal12 mars 2008

Texte intégral

Landgericht Mönchengladbach — 6 O 134/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-03-12

Aktenzeichen: 6 O 134/04

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2008:0312.6O134.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 28.000,00 Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. August 2004 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche aus der fehlerhaften Behandlung in der Zeit von April 1999 – Oktober 2000 entstanden sind oder noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf den Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites tragen der Kläger zu 40 % und die Beklagte zu 60 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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