Landgericht Mönchengladbach, 2008-11-04, 5 T 239/08

5 T 239/08Tribunal cantonal4 nov. 2008

Regest

1. Das Vollstreckungsgericht ist gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 ZVG an die Falschbezeich-nung einer Wohngeldforderung im Vollstreckungsbescheid als Forderung aus Miete gebunden, ohne dass eine anderweitige Glaubhaftmachung gemäß § 10 Abs. 3 S. 3 ZVG möglich wäre.2. Der Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung in der Rangklasse 2 (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG) umfasst als „Minus“ den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung in der Rangklasse 5 (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG).

Texte intégral

Landgericht Mönchengladbach — 5 T 239/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-11-04

Aktenzeichen: 5 T 239/08

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2008:1104.5T239.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Normen: ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 2 und 3

Leitsätze

  1. Das Vollstreckungsgericht ist gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 ZVG an die Falschbezeich-nung einer Wohngeldforderung im Vollstreckungsbescheid als Forderung aus Miete gebunden, ohne dass eine anderweitige Glaubhaftmachung gemäß § 10 Abs. 3 S. 3 ZVG möglich wäre.2. Der Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung in der Rangklasse 2 (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG) umfasst als „Minus“ den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung in der Rangklasse 5 (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG).

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsge-richts Mönchengladbach-Rheydt vom 17.6.2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

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