5 T 313/08•Landgericht Mönchengladbach, 2008-11-28, 5 T 313/08
Landgericht Mönchengladbach, 2008-11-28, 5 T 313/08
5 T 313/08Tribunal cantonal28 nov. 2008
Regest
Leistet ein Rechtsanwalt aufgrund eines einheitlichen Auftrags gleichzeitig Be-ratungshilfe für die Geltendmachung von Kindesunterhalt und für ein Umgangs-recht betreffend ein nichteheliches Kind, so handelt es sich kostenrechtlich nicht um eine Angelegenheit, so dass hierfür zwei Mal Beratungshilfe abgerechnet werden kann (Fortführung von 5 T 44/02 – Rpfleger 2002, 463, dort eheliches Kind.
Texte intégral
Landgericht Mönchengladbach — 5 T 313/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-11-28
Aktenzeichen: 5 T 313/08
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2008:1128.5T313.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Zivilkammer
Normen: RVG §§ 15, 44
Leitsätze
Leistet ein Rechtsanwalt aufgrund eines einheitlichen Auftrags gleichzeitig Be-ratungshilfe für die Geltendmachung von Kindesunterhalt und für ein Umgangs-recht betreffend ein nichteheliches Kind, so handelt es sich kostenrechtlich nicht um eine Angelegenheit, so dass hierfür zwei Mal Beratungshilfe abgerechnet werden kann (Fortführung von 5 T 44/02 – Rpfleger 2002, 463, dort eheliches Kind.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, Auslagen werden nicht
erstattet. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
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