Landgericht Mönchengladbach, 2009-01-02, 3 O 184/08

3 O 184/08Tribunal cantonal2 janv. 2009

Texte intégral

Landgericht Mönchengladbach — 3 O 184/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-01-02

Aktenzeichen: 3 O 184/08

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2009:0102.3O184.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Einzelrichter

Normen: § 823 I BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.631,69 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 8.5.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten zu 93 % und der Klägerin zu 7% auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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