8 O 18/10•Landgericht Mönchengladbach, 2010-06-21, 8 O 18/10
Landgericht Mönchengladbach, 2010-06-21, 8 O 18/10
8 O 18/10Tribunal cantonal21 juin 2010
Texte intégral
Landgericht Mönchengladbach — 8 O 18/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-06-21
Aktenzeichen: 8 O 18/10
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2010:0621.8O18.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen
Tenor
Es wird festgestellt, dass kein Anspruch der Beklagten zu 2. gegen den Kläger aus der Abmahnung vom 18.9.2009 auf Unterlassung und Erstattung der Rechtsanwaltskosten besteht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. voll, der Beklagten zu 2. zu 7 % und jeweils 14 % der Gerichtskosten und seiner eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.
Die Beklagte zu 2. trägt jeweils 86 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie 93 % ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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