Landgericht Mönchengladbach, 2010-07-07, 6 O 124/09

6 O 124/09Tribunal cantonal7 juil. 2010

Texte intégral

Landgericht Mönchengladbach — 6 O 124/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-07-07

Aktenzeichen: 6 O 124/09

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2010:0707.6O124.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 55.220,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Novem-ber 2008 Zug um Zug gegen Rückübereignung des im Woh-nungsgrundbuch von ….., Amtsgericht ….., Blatt …. verzeich-neten Wohnungseigentums, bestehend aus 75,138/1000 Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss rechts vorne und einem Kellerraum – jeweils im Aufteilungsplan mit Nr. 3 bezeichnet, Flur 71, Flurstück 176, Gebäude- und Freifläche, ……, groß 4,22 ar, zu zahlen.

Die Beklagten werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 1.761,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. März 2009 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Rücknah-me des vorstehend genannten Wohnungseigentums in Annahmeverzug befinden.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen zukünftigen Schaden, welcher sich aus der Rückabwicklung des vor den ….und ….. in …… beurkundeten Kaufvertrags vom 16. Juli 2007 (UR-Nr. ……) ergibt, zu ersetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamt-schuldner.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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