8 O 62/12•Landgericht Mönchengladbach, 2012-11-26, 8 O 62/12
Landgericht Mönchengladbach, 2012-11-26, 8 O 62/12
8 O 62/12Tribunal cantonal26 nov. 2012
Texte intégral
Landgericht Mönchengladbach — 8 O 62/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-11-26
Aktenzeichen: 8 O 62/12
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2012:1126.8O62.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen
Tenor
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Die Beklagte wird verurteilt es zu unterlassen,im Rahmen geschäftlicher Handlungen an Verbraucher Schreiben zu versenden bzw. versenden zu lassen, in dem die Umstellung des Kontomodells Giro4free in das Model GiroStar mitgeteilt wird, ohne dass der Verbraucher ausdrücklich zustimmen muss, wenn dies geschieht wie nachfolgend dargestellt:
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Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung zu 1. ein Ordnungsgeld von 5,00 € bis 250.000,00 €, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise für je 500,00 € 1 Tag Ordnungshaft, zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, oder Ordnungshaft von 1 Tag bis zu 6 Monaten, ebenfalls zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, angedroht.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23. August 2012 zu zahlen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich Ziffer 1. des Tenors gegen Sicherheitsleistung von 15.000,00 € vorläufig vollstreckbar, im Übrigen gegen eine solche in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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