Landgericht Mönchengladbach, 2013-09-27, 11 O 31/13

11 O 31/13Tribunal cantonal27 sept. 2013

Texte intégral

Landgericht Mönchengladbach — 11 O 31/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-09-27

Aktenzeichen: 11 O 31/13

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2013:0927.11O31.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.428,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Januar 2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 58 % und die Beklagte 42 %. Das Urteil ist für die Parteien vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

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