Landgericht Mönchengladbach, 2013-11-20, 2 S 77/13

2 S 77/13Tribunal cantonal20 nov. 2013

Regest

1.Der Bereicherungsanspruch eines Darlehensnehmers auf Rückzahlung einer unwirksam in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geforderten Bearbeitungsgebühr entsteht nicht abschnittsweise, sondern in der Regel in seinem vollen Umfang im Zeitpunkt der Valutierung und wird in diesem Zeitpunkt auch sogleich im Wege der Verrechnung vom Darlehensnehmer voll erfüllt 2. Der Ablauf der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist wird nicht dadurch hinausgeschoben, dass die Rechtslage später – während des Laufs der Verjährungsfrist – unklar wird. 3. Eine unklare Rechtslage nach Ablauf der Verjährung führt nicht dazu, dass die Verjährungsfrist erneut zu laufen beginnt

Texte intégral

Landgericht Mönchengladbach — 2 S 77/13 — Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil

Entscheidungsdatum: 2013-11-20

Aktenzeichen: 2 S 77/13

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2013:1120.2S77.13.00

Dokumenttyp: Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Normen: BGB §§ 812, 307, 199

Leitsätze

1.Der Bereicherungsanspruch eines Darlehensnehmers auf Rückzahlung einer unwirksam in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geforderten Bearbeitungsgebühr entsteht nicht abschnittsweise, sondern in der Regel in seinem vollen Umfang

im Zeitpunkt der Valutierung und wird in diesem Zeitpunkt auch sogleich im Wege

der Verrechnung vom Darlehensnehmer voll erfüllt

  1. Der Ablauf der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist wird nicht dadurch hinausgeschoben, dass die Rechtslage später – während des Laufs der Verjährungsfrist – unklar wird.

  2. Eine unklare Rechtslage nach Ablauf der Verjährung führt nicht dazu, dass die Verjährungsfrist erneut zu laufen beginnt

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 27. Mai 2013 ergangene Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach (Az. 36 C 185/13) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 64,17 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 90 Prozent und die Beklagte zu 10 Prozent.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des von ihr jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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