Landgericht Mönchengladbach, 2013-11-27, 24 Qs 210/13

24 Qs 210/13Tribunal cantonal27 nov. 2013

Regest

Ein zeitgleich mit dem Strafbefehl erlassener aber dem Angeklagten erst nach Ablauf der Einspruchsfrist zugestellter Bewährungsbeschluss ist rechtmäßig.

Texte intégral

Landgericht Mönchengladbach — 24 Qs 210/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-11-27

Aktenzeichen: 24 Qs 210/13

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2013:1127.24QS210.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafkammer

Normen: §§ 409, 268a StPO

Leitsätze

Ein zeitgleich mit dem Strafbefehl erlassener aber dem Angeklagten erst nach Ablauf der Einspruchsfrist zugestellter Bewährungsbeschluss ist rechtmäßig.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

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