Landgericht Mönchengladbach, 2014-09-03, 32 Ns 18/14

32 Ns 18/14Tribunal cantonal3 sept. 2014

Regest

Wer in einem Bazmarkt Ware in einem Regal im Außenbereich versteckt, der mit einem 6 Meter hohen Zaun gesichert ist, um in der folgenden Nacht durch Überklettern des Zaunes die Ware mitzunehmen, setzt noch nicht unmittelbar zur Tat ( Diebstahl ) an.

Texte intégral

Landgericht Mönchengladbach — 32 Ns 18/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-09-03

Aktenzeichen: 32 Ns 18/14

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2014:0903.32NS18.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: I. große Jugendkammer

Normen: § 242 Abs. 1,2, 243 Abs.1 S. 1,2 Nr.1, 22, 23 Abs. 1 StGB

Leitsätze

Wer in einem Bazmarkt Ware in einem Regal im Außenbereich versteckt, der mit einem 6 Meter hohen Zaun gesichert ist, um in der folgenden Nacht durch Überklettern des Zaunes die Ware mitzunehmen, setzt noch nicht unmittelbar zur Tat ( Diebstahl ) an.

Tenor

Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengerichts – Mönchengladbach vom 11.02.2014, Az. 128 Ls 72/13, aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.

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