Landgericht Mönchengladbach, 2015-03-02, 1 O 308/09

1 O 308/09Tribunal cantonal2 mars 2015

Texte intégral

Landgericht Mönchengladbach — 1 O 308/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-03-02

Aktenzeichen: 1 O 308/09

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2015:0302.1O308.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1 Zivilkammer

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 6.934,62 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten tragen der Kläger und die Klägerin jeweils 34 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch 32 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch 32 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen der Kläger und die Klägerin jeweils 25 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen der Kläger und die Klägerin jeweils 26 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) tragen der Kläger und die Klägerin jeweils 33 %.

Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei es für die Kläger gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar ist. Die Kläger können die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

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