Landgericht Mönchengladbach, 2019-12-02, 32 KLs18/18

32 KLs18/18Tribunal cantonal2 déc. 2019

Texte intégral

Landgericht Mönchengladbach — 32 KLs18/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-12-02

Aktenzeichen: 32 KLs18/18

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2019:1202.32KLS18.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: I. große Jugendstrafkammer

Tenor

Der Angeklagte B2 ist schuldig der schweren räuberischen Erpressung und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen. Er wird deshalb kostenpflichtig zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte Y3 ist schuldig der Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung. Er wird deshalb kostenpflichtig zu einer

Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte Y ist schuldig der Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung. Er wird deshalb zu

2 Freizeitarresten

verurteilt. Zudem wird er angewiesen, im Wege des Täter-Opfer Ausgleichs an den Zeugen Q ein Schmerzensgeld in Höhe von 300,00 € zu zahlen.

Der Angeklagte F ist schuldig der Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung. Er wird deshalb zu

2 Freizeitarresten

verurteilt. Zudem wird er angewiesen, an den Hilfsverein Kinder- und Jugendpsychiatrie Viersen e.V., I-T2, 41749 Viersen, einen Betrag in Höhe von 300,00 € zu zahlen.

Der Angeklagte U2 ist schuldig der Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung. Er wird deshalb zu

2 Freizeitarresten

verurteilt. Zudem wird er angewiesen, im Wege des Täter-Opfer Ausgleichs an die Zeugin I ein Schmerzensgeld in Höhe von 300,00 € zu zahlen.

Es wird davon abgesehen, den Angeklagten Y, F und U2 die Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen.

Angewendete Vorschriften:

bzgl. des Angeklagten B2: §§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 a), 53 StGB,

bzgl. des Angeklagten Y3: §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 a), 27 StGB,

bzgl. des Angeklagten Y: §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 a), 27 StGB, 1, 105 ff. JGG,

bzgl. des Angeklagten F: §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 a), 27 StGB, 1, 105 ff. JGG,

bzgl. des Angeklagten U2: §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 a), 27 StGB, 1, 105 ff. JGG.

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