Texte intégral
Landgericht Mönchengladbach — 4 T 28/20 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-06-29
Aktenzeichen: 4 T 28/20
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2020:0629.4T28.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Normen: §§ 39 Abs. 1, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, §§ 3, 147 ZPO
Leitsätze
Streitwertbemessung bei unzulässiger Verbindung von Hauptsacheverfahren und einstweiligem Verfügungsverfahren
Tenor
Auf die Streitwertbeschwerde des Beklagten vom 25.02.2020 wird der Streitwert unter Aufhebung der angegriffenen Entscheidung wie folgt neu festgesetzt:
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für das Verfahren 3 C 359/19 bis zum 10.11.2019 auf EUR 330,00
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für das Verfahren 36 C 295/19 bis zum 10.11.2019 auf EUR 4.772,00, für den Zeitraum danach auf EUR 5.102,00.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.