15 O 39/19•Landgericht Münster, 1991-10-14, 15 O 39/19
Texte intégral
Landgericht Münster — 15 O 39/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1991-10-14
Aktenzeichen: 15 O 39/19
ECLI: ECLI:DE:LGMS:1991:1014.15O39.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26.02.1990 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 9/10 und die Beklagte 1/10.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung von Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistung darf auch durch unbefristete und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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