012 O 382/ 94•Landgericht Münster, 1995-02-15, 012 O 382/ 94
Landgericht Münster, 1995-02-15, 012 O 382/ 94
012 O 382/ 94Tribunal cantonal15 févr. 1995
Texte intégral
Landgericht Münster — 012 O 382/ 94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-02-15
Aktenzeichen: 012 O 382/ 94
ECLI: ECLI:DE:LGMS:1995:0215.012O382.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
2.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem
- August 1994 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet
ist, dem Kläger 2/3 der künftigen
materiellen und immateriellen Schäden aus
dem Unfall vom 11. Mai 1993 zu ersetzen,
soweit nicht auf Dritte übergegangen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der
Kläger 57 % und die Beklagte 43 % mit Ausnahme
der Mehrkosten, die durch die Anrufung
des unzuständigen Amtsgerichts B. entstanden
sind; diese trägt der Kläger allein.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in
Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages
vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung darf auch durch unbefristete
und unbedingte Selbstschuldnerische
Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen
Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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