011 O 199/94•Landgericht Münster, 1995-05-04, 011 O 199/94
Landgericht Münster, 1995-05-04, 011 O 199/94
011 O 199/94Tribunal cantonal4 mai 1995
Texte intégral
Landgericht Münster — 011 O 199/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-05-04
Aktenzeichen: 011 O 199/94
ECLI: ECLI:DE:LGMS:1995:0504.011O199.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer
Tenor
1 .
Die Beklagte wird verurteilt, ein Schmerzensgeld in Höhe
von 10.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.1.1993 an
den Kläger zu zahlen.
2 .
Es wird festgestellt, daß die Beklagte darüber hinaus verpflichtet
ist, dem Kläger alle weiteren materiellen und
künftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus der
fehlerhaften Behandlung in der Zeit vom 1.6. b i s 16.7.1992
resultieren, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger
oder sonstige Dritte übergegangen sind.
3 .
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
4 .
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 91 %
und der Kläger zu 9 %.
5 .
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils
zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 25 % vorläufig
vollstreckbar .
6 .
Die Sicherheitsleistung kann auch durch Vorlage einer unbedingten
und unbefristeten schriftlichen Bürgschaft einer
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder
Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht
werden.
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