8 O 58/05•Landgericht Münster, 2006-06-08, 8 O 58/05
Texte intégral
Landgericht Münster — 8 O 58/05 — Teil-Versäumnis- und Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 2006-06-08
Aktenzeichen: 8 O 58/05
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2006:0608.8O58.05.00
Dokumenttyp: Teil-Versäumnis- und Schlussurteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner – der Beklagte zu 2.) im Wege des Versäumnisurteils – verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.500 Euro nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2005 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner – der Beklagte zu 2.) im Wege des Versäumnisurteils – weiter verurteilt, an den Kläger 1.113 Euro nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2005 zu zahlen.
Es wird – hinsichtlich des Beklagten zu 2.) im Wege des Versäumnisurteils festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus dem Vorfall vom 14.12.2001 noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder übergehen werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/5 und die Beklagten zu 4/5 als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Beklagten zu 1.) und 3.) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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