12 O 617/06•Landgericht Münster, 2007-04-18, 12 O 617/06
Landgericht Münster, 2007-04-18, 12 O 617/06
12 O 617/06Tribunal cantonal18 avr. 2007
Texte intégral
Landgericht Münster — 12 O 617/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-04-18
Aktenzeichen: 12 O 617/06
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2007:0418.12O617.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 5.098,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2005 sowie vorgerichtliche, nicht anrechenbare Anwaltskosten in Höhe von 313,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2006 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden, insbesondere einen künftigen Erwerbsschaden, zu 25 % zu ersetzen, den der Kläger aus dem Unfall vom 12.08.2005 haben wird, soweit ein entsprechender Schadensersatzanspruch nicht auf einen Versicherungsträger übergegangen ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 1/3 und der Kläger zu 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Von dem Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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