Landgericht Münster, 2007-09-03, 5 T 697/07 LG Münster - 54 UR II 2802/05 AG Münster

5 T 697/07 LG Münster - 54 UR II 2802/05 AG MünsterTribunal cantonal3 sept. 2007

Regest

Für eine im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahens abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung entsteht eine Einigungsgebühr gem. VV Nr. 1000 RVG nur dann, wenn der Schuldner dem Gläubiger zusätzliche Sicherheiten verschafft, die ihm die Durchsetzung des Anspruchs erleichtern, da andernfalls die bestehende Ungewissheit über Leistungsbereitschaft und -fähigkeit des Schuldners nicht beseitigt wird.

Texte intégral

Landgericht Münster — 5 T 697/07 LG Münster - 54 UR II 2802/05 AG Münster — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-09-03

Aktenzeichen: 5 T 697/07 LG Münster - 54 UR II 2802/05 AG Münster

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2007:0903.5T697.07LG.MÜNSTE.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivil-(Beschwerde-)Kammer

Normen: RVG VV 1000, RVG VV 2508

Leitsätze

Für eine im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahens abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung entsteht eine Einigungsgebühr gem. VV Nr. 1000 RVG nur dann, wenn der Schuldner dem Gläubiger zusätzliche Sicherheiten verschafft, die ihm die Durchsetzung des Anspruchs erleichtern, da andernfalls die bestehende Ungewissheit über Leistungsbereitschaft und -fähigkeit des Schuldners nicht beseitigt wird.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

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