Landgericht Münster, 2007-09-26, 11 O 295/07

11 O 295/07Tribunal cantonal26 sept. 2007

Regest

Die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen gem. § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG besteht auch dann, wenn der geltend gemachte Anspruch neben einer vertraglichen Anspruchsgrundlage aus dem zugrunde liegenden Handelsgeschäft auf eine oder mehrere andere Anspruchsgrundlagen gestützt wird, zum Beispiel auf § 823 Abs. 1 BGB und Produkthaftung.

Texte intégral

Landgericht Münster — 11 O 295/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-09-26

Aktenzeichen: 11 O 295/07

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2007:0926.11O295.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Zivilkammer

Normen: GVG §§ 95 Abs. 1 Nr. 1; 97 Abs. 2; 102; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6

Leitsätze

Die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen gem. § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG besteht auch dann, wenn der geltend gemachte Anspruch neben einer vertraglichen Anspruchsgrundlage aus dem zugrunde liegenden Handelsgeschäft auf eine oder mehrere andere Anspruchsgrundlagen gestützt wird, zum Beispiel auf § 823 Abs. 1 BGB und Produkthaftung.

Tenor

Die Übernahme des Rechtsstreits wird abgelehnt.

Die Sache wird dem Oberlandesgericht I zur Bestimmung der funktionell zuständigen Kammer vorgelegt.

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