Landgericht Münster, 2007-12-10, 5 T 90/07

5 T 90/07Tribunal cantonal10 déc. 2007

Regest

Neben der für die auftragsgemäße Beschaffung von Löschungsunterlagen im Rahmen der Abwicklung eines Grundstückskaufvertrages entstehenden 5/10 Vollzugsgebühr (§ 146 Abs. 1 KostO) entstehen keine 5/10 Betreuungsgebühren gem. § 147 Abs. 2 KostO für die Beachtung von Treuhandauflagen der Gläubigerbanken, da die damit verbundene Tätigkeit des Notars vom Abgeltungsbereich der Vollzugsgebühr erfasst ist (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 29.10.2001 - 15 W 417/00).

Texte intégral

Landgericht Münster — 5 T 90/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-12-10

Aktenzeichen: 5 T 90/07

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2007:1210.5T90.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Zivildezernat

Normen: KostO § 146 Abs. 1, KostO § 147 Abs. 2, KostO § 156

Leitsätze

Neben der für die auftragsgemäße Beschaffung von Löschungsunterlagen im Rahmen der Abwicklung eines Grundstückskaufvertrages entstehenden 5/10 Vollzugsgebühr (§ 146 Abs. 1 KostO) entstehen keine 5/10 Betreuungsgebühren gem. § 147 Abs. 2 KostO für die Beachtung von Treuhandauflagen der Gläubigerbanken, da die damit verbundene Tätigkeit des Notars vom Abgeltungsbereich der Vollzugsgebühr erfasst ist (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 29.10.2001 - 15 W 417/00).

Tenor

Die angefochtene Kostenrechnung wird dahin abgeändert, dass der Notar für seine Urkunde mit der UR.-Nr. ##### einen Gesamtbetrag von 221,33 € fordern kann.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Wert: 59,16 €

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