Landgericht Münster, 2009-08-25, 05 T 376/09 LG Münster - 11a M 52/09 AG Borken

05 T 376/09 LG Münster - 11a M 52/09 AG BorkenTribunal cantonal25 août 2009

Texte intégral

Landgericht Münster — 05 T 376/09 LG Münster - 11a M 52/09 AG Borken — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-08-25

Aktenzeichen: 05 T 376/09 LG Münster - 11a M 52/09 AG Borken

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2009:0825.05T376.09LG.MÜNST.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivil-(Beschwerde-)Kammer

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den Schuldner zur Nachbesserung seiner Angaben im Vermögensverzeichnis vom 07.01.2009 zu laden und ihn zur Beantwortung nachfolgender Frage unter Glaubhaftmachung durch Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anzuhalten:

Wer ist Inhaber des Kontos Nummer ###### Bankleitzahl ###### (Namen und Anschrift)?

Der Gerichtsvollzieher wird ferner angewiesen, die Kostenrechnung vom 12.02.2009 über 12,50 EUR für gegenstandslos zu erachten.

Die weitergehende Erinnerung des Gläubigers wird zurückgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.

Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens werden dem Schuldner zur Hälfte auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf 300 EUR festgesetzt.

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