Landgericht Münster, 2010-04-21, 021 O 36/10

021 O 36/10Tribunal cantonal21 avr. 2010

Texte intégral

Landgericht Münster — 021 O 36/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-04-21

Aktenzeichen: 021 O 36/10

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2010:0421.021O36.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 21. Kammer für Handelssachen

Tenor

Dem Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € - ersatzweise Ordnungshaft von bis zum sechs Monaten – oder der Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken ein Restaurant zu betreiben mit folgenden Gestaltungselementen:

  • helle Holzfußböden

  • große Glas-/Fensterflächen in der straßenseitigen Fensterfront

  • offener Koch-/Küchenbereich (Show-Küche/Front-Cooking)

  • quaderförmige Regale vor dem offenen Kochbereich für Tabletts, Besteck und Servietten

  • Schiefertafeln über dem Kochbereich mit kreideartiger Beschriftung

  • helle, rechteckige, puristische Holztische mit pilzförmigen Lampen

  • rote Möbel und Wände im Loungebereich

  • Schieferwand

  • Wanddurchbruch mit Getränkeflaschen

  • rotes Logo mit weißer Schrift

wenn dies geschieht, wie aus den als Anlage beigefügten Lichtbildern ersichtlich.

Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

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