Landgericht Münster, 2010-10-04, 5 T 564/10

5 T 564/10Tribunal cantonal4 oct. 2010

Regest

Das Vollstreckungsgericht kann im Fall einer Doppelpfändung von Arbeitseinkommen und Gehaltskonto gem. § 850 k Abs. 4 ZPO das gesamte Gehalt des Schuldners freigeben, das monatlich von einem bestimmten Arbeitgeber auf das Gehaltskonto überwiesen wird. Eine Bezifferung des "pfändungsfreien Betrages" gem. § 850 k Abs. 4 ZPO ist nicht erforderlich.

Texte intégral

Landgericht Münster — 5 T 564/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-10-04

Aktenzeichen: 5 T 564/10

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2010:1004.5T564.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivil-(Beschwerde-)Kammer

Normen: § 850 k Abs. 4 ZPO

Leitsätze

Das Vollstreckungsgericht kann im Fall einer Doppelpfändung von Arbeitseinkommen und Gehaltskonto gem. § 850 k Abs. 4 ZPO das gesamte Gehalt des Schuldners freigeben, das monatlich von einem bestimmten Arbeitgeber auf das Gehaltskonto überwiesen wird. Eine Bezifferung des "pfändungsfreien Betrages" gem. § 850 k Abs. 4 ZPO ist nicht erforderlich.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers

zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Wert für das Beschwerdeverfahren: 4.129,08 Euro

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