Landgericht Münster, 2011-02-22, 06 T 48/10

06 T 48/10Tribunal cantonal22 févr. 2011

Regest

Die Preisgestaltung eines Fitnessstudiovertrages unterliegt der eingeschränkten Kontrolle nach den §§ 305 bis 306a, 307 Abs. 1 BGB, insbesondere dem Transparenzgebot.

Texte intégral

Landgericht Münster — 06 T 48/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-02-22

Aktenzeichen: 06 T 48/10

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2011:0222.06T48.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Zivilgericht

Normen: BGB §§ 305c, 307

Leitsätze

Die Preisgestaltung eines Fitnessstudiovertrages unterliegt der eingeschränkten Kontrolle nach den §§ 305 bis 306a, 307 Abs. 1 BGB, insbesondere dem Transparenzgebot.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben soweit dem

Beklagten die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechts-

verteidigung gegen eine Klageforderung wegen eines 147,75 €

übersteigenden Betrages versagt wurde.

Das Amtsgericht wird angewiesen, insoweit über den Prozess-

kostenhilfeantrag des Beklagten unter Beachtung der Rechts-

auffassung der Kammer erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

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