Landgericht Münster, 2011-03-16, 5 T 858/10 5 T 860/10

5 T 858/10 5 T 860/10Tribunal cantonal16 mars 2011

Regest

Dinglicher Wohnungsberechtigter hat grundsätzlich kein Antragsrecht gem. § 765a ZPO. Schuldner/Eigentümer kann Antrag auf Vollstreckungsschutz zugunsten von Interessen eines Dritten (hier Wohnungsberechtigten) nur dann stellen, wenn Gefährdung für Leib und Leben gegeben ist. Im vorliegenden Falle hatte eine dem Schuldner/Eigentümer nahestehende Person nach Ende der Versteigerung aber vor Zuschlagserteilung einen notariellen Kaufvertrag geschlossen, in welchem u.a. die Zahlung eines Kaufpreises in Höhe des Meistgebotes zugesichert worden ist. Die mögliche Erhaltung des Objektes in Familienbesitz stellt keinen Aspekt dar, welcher im Rahmen der Härtefallregelung im Sinne von § 765a ZPO zugunsten des Schuldners zu berücksichtigten ist. Auch etwaige Schadenersatzansprüche, die ggf. bei Wegfall des Wohnungsrechtes für den Berechtigten zulasten des Schuldner/Eigentümers entstehen oder aber die Sicherung des Familienfriedens, stellen keine schutzwürdigen Belange im Sinne des Vollstreckungsschutzes dar. Der Versteigerungsstermin dient auch nicht der Festlegung eines Kaufpreises. Eine Versagung des Zuschlags im Sinne von §765a ZPO kann nur dann erfolgen, wenn eine sittenwidrige Härte vorliegt und dies auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers gerechtfertigt ist.

Texte intégral

Landgericht Münster — 5 T 858/10 5 T 860/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-03-16

Aktenzeichen: 5 T 858/10 5 T 860/10

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2011:0316.5T858.10.5T860.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivil-(Beschwerde-)Kammer

Normen: §§ 52, 59, 63, 83, 86 ZVG, § 765a ZPO, § 9 Abs. 1 und 2 EGZVG

Leitsätze

Dinglicher Wohnungsberechtigter hat grundsätzlich kein Antragsrecht gem. § 765a ZPO. Schuldner/Eigentümer kann Antrag auf Vollstreckungsschutz zugunsten von Interessen eines Dritten (hier Wohnungsberechtigten) nur dann stellen, wenn Gefährdung für Leib und Leben gegeben ist. Im vorliegenden Falle hatte eine dem Schuldner/Eigentümer nahestehende Person nach Ende der Versteigerung aber vor Zuschlagserteilung einen notariellen Kaufvertrag geschlossen, in welchem u.a. die Zahlung eines Kaufpreises in Höhe des Meistgebotes zugesichert worden ist. Die mögliche Erhaltung des Objektes in Familienbesitz stellt keinen Aspekt dar, welcher im Rahmen der Härtefallregelung im Sinne von § 765a ZPO zugunsten des Schuldners zu berücksichtigten ist. Auch etwaige Schadenersatzansprüche, die ggf. bei Wegfall des Wohnungsrechtes für den Berechtigten zulasten des Schuldner/Eigentümers entstehen oder aber die Sicherung des Familienfriedens, stellen keine schutzwürdigen Belange im Sinne des Vollstreckungsschutzes dar. Der Versteigerungsstermin dient auch nicht der Festlegung eines Kaufpreises. Eine Versagung des Zuschlags im Sinne von §765a ZPO kann nur dann erfolgen, wenn eine sittenwidrige Härte vorliegt und dies auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers gerechtfertigt ist.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 4) wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerden der Beteiligten zu 2) und 3) werden zurückgewiesen.

Wert für das Beschwerdeverfahren des Beteiligten zu 4): 5.000,00 €

Wert für das Beschwerdeverfahren der Beteiligten zu 2) und 3): 711.500,00 €

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