114 O 62/11•Landgericht Münster, 2012-01-25, 114 O 62/11
Landgericht Münster, 2012-01-25, 114 O 62/11
114 O 62/11Tribunal cantonal25 janv. 2012
Texte intégral
Landgericht Münster — 114 O 62/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-01-25
Aktenzeichen: 114 O 62/11
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2012:0125.114O62.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilgericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.757,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2011 Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche der Klägerin aus und im Zusammenhang mit deren Beteiligung an der Beklagten mit den Vertragsnummern ###### und ###### zu zahlen.
Die Beklagte ist verpflichtet, die Klägerin von etwaigen Zahlungsverpflichtungen, die im Zusammenhang mit der Beteiligung der Klägerin an der Beklagten stehen, den jeweiligen Gesellschaften sowie Dritten gegenüber freizustellen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der abgetretenen Rechte in Verzug befindet.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 899,40 Euro nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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