114 O 61/11•Landgericht Münster, 2012-03-01, 114 O 61/11
Texte intégral
Landgericht Münster — 114 O 61/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-03-01
Aktenzeichen: 114 O 61/11
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2012:0301.114O61.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilgericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.025,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2011 Zug-um-Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche der Klägerin aus und im Zusammenhang mit deren Beteiligung mit der Vertragsnummer ###### zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von etwaigen Zahlungsverpflichtungen, die im Zusammenhang mit der Beteiligung der Klägerin an der Beklagten stehen, den jeweiligen Gesellschaften sowie Dritten gegenüber, freizustellen.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegenüber Herrn N wegen vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 816,41 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2011 freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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