025 O 1/12•Landgericht Münster, 2012-04-24, 025 O 1/12
Texte intégral
Landgericht Münster — 025 O 1/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-04-24
Aktenzeichen: 025 O 1/12
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2012:0424.025O1.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
- es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder der
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu
insgesamt 2 Jahren, zu verhängen gegen die Geschäftsführer der Beklagten,
künftig im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern zu
unterlassen,
für den monatlichen Beitrag mit „Alles inklusive € 19,95 pro Monat“ wie
nachfolgend abgebildet zu werben oder werben zu lassen, wenn die
Kunden tatsächlich mit weiteren Kosten (z.B. Karten- oder
Servicegebühr/Quartal belastet werden:
(siehe * (1))
- an den Kläger 214,00 € (zweihundertvierzehn Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5
%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.01.2012 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.500,00 € vorläufig vollstreckbar.
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