Landgericht Münster, 2012-04-27, 5 T 159/11

5 T 159/11Tribunal cantonal27 avr. 2012

Regest

Bei Erstattungen, die aufgrund nicht verbrauchter Vorauszahlungen oder aufgrund eines Vertragsverhältnisses erfolgen, handelt es sich um die Minderung von Ausgaben, nicht aber um die Masse erhöhende Einnahmen. Bei der Rückzahlung eines Massekredites durch Forderungseinzug handelt es sich um die Befriedigung dieser bei Verfahrenseröffnung bestehenden Sicherungsrechte. Die Rückzahlung des Massekredites durch Forderungseinzug ist nicht als die Berechnungsgrundlage erhöhende Einnahme zu verbuchen.

Texte intégral

Landgericht Münster — 5 T 159/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-04-27

Aktenzeichen: 5 T 159/11

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2012:0427.5T159.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivil-(Beschwerde)-Kammer

Normen: §§ 1, 3 InsVV

Leitsätze

Bei Erstattungen, die aufgrund nicht verbrauchter Vorauszahlungen oder aufgrund eines Vertragsverhältnisses erfolgen, handelt es sich um die Minderung von Ausgaben, nicht aber um die Masse erhöhende Einnahmen. Bei der Rückzahlung eines Massekredites durch Forderungseinzug handelt es sich um die Befriedigung dieser bei Verfahrenseröffnung bestehenden Sicherungsrechte. Die Rückzahlung des Massekredites durch Forderungseinzug ist nicht als die Berechnungsgrundlage erhöhende Einnahme zu verbuchen.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Wert: 105.816,64 €

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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