5 T 159/11•Landgericht Münster, 2012-04-27, 5 T 159/11
Landgericht Münster, 2012-04-27, 5 T 159/11
5 T 159/11Tribunal cantonal27 avr. 2012
Regest
Bei Erstattungen, die aufgrund nicht verbrauchter Vorauszahlungen oder aufgrund eines Vertragsverhältnisses erfolgen, handelt es sich um die Minderung von Ausgaben, nicht aber um die Masse erhöhende Einnahmen. Bei der Rückzahlung eines Massekredites durch Forderungseinzug handelt es sich um die Befriedigung dieser bei Verfahrenseröffnung bestehenden Sicherungsrechte. Die Rückzahlung des Massekredites durch Forderungseinzug ist nicht als die Berechnungsgrundlage erhöhende Einnahme zu verbuchen.
Texte intégral
Landgericht Münster — 5 T 159/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-04-27
Aktenzeichen: 5 T 159/11
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2012:0427.5T159.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivil-(Beschwerde)-Kammer
Normen: §§ 1, 3 InsVV
Leitsätze
Bei Erstattungen, die aufgrund nicht verbrauchter Vorauszahlungen oder aufgrund eines Vertragsverhältnisses erfolgen, handelt es sich um die Minderung von Ausgaben, nicht aber um die Masse erhöhende Einnahmen. Bei der Rückzahlung eines Massekredites durch Forderungseinzug handelt es sich um die Befriedigung dieser bei Verfahrenseröffnung bestehenden Sicherungsrechte. Die Rückzahlung des Massekredites durch Forderungseinzug ist nicht als die Berechnungsgrundlage erhöhende Einnahme zu verbuchen.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Wert: 105.816,64 €
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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