Landgericht Münster, 2012-11-15, 012 O 506/10

012 O 506/10Tribunal cantonal15 nov. 2012

Texte intégral

Landgericht Münster — 012 O 506/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-11-15

Aktenzeichen: 012 O 506/10

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2012:1115.012O506.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilkammer

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1. – 3. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern sämtliche unmittelbaren und/oder mittelbaren Schäden zu ersetzen, die ihnen dadurch entstanden sind und/oder künftig entstehen werden, dass der Anspruch gegenüber Herrn Q. in Höhe von 2,5 Millionen DM aus der Vereinbarung vom 22.12.1999 zwischen den Klägern, Herrn Q., der Q1. GmbH und Herrn T. (Urkunden-Nr. 829/1999 des Notars Dr. M., I.) nicht verjährungshemmend und/oder anspruchsreduzierend geltend gemacht worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen die Kläger als Gesamtschuldner und die Beklagten zu 1. – 3. als Gesamtschuldner zu jeweils 50 %. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen die Beklagten zu 1. – 3. zu 50 % als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4. – 7. tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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