05 T 720/13•Landgericht Münster, 2014-01-10, 05 T 720/13
Landgericht Münster, 2014-01-10, 05 T 720/13
05 T 720/13Tribunal cantonal10 janv. 2014
Regest
Eine Belehrung über die Folgen der Fristversäumung ist im Rahmen des § 494 a ZPO nicht erforderlich. Die Fristsetzung ist auch ohne Belehrung wirksam, so dass dem Antragsteller die dem Gegner entstandenen Kosten des Beweissicherungsverfahrens aufzuerlegen sind, wenn die Frist abgelaufen ist und keine Klage erhoben wurde.
Texte intégral
Landgericht Münster — 05 T 720/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-01-10
Aktenzeichen: 05 T 720/13
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2014:0110.05T720.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivil-(Beschwerde-)Kammer
Normen: ZPO § 494 a Abs. 2; ZPO § 231
Leitsätze
Eine Belehrung über die Folgen der Fristversäumung ist im Rahmen des § 494 a ZPO nicht erforderlich. Die Fristsetzung ist auch ohne Belehrung wirksam, so dass dem Antragsteller die dem Gegner entstandenen Kosten des Beweissicherungsverfahrens aufzuerlegen sind, wenn die Frist abgelaufen ist und keine Klage erhoben wurde.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beschwerdeführern zu je ½ auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Wert für das Beschwerdeverfahren: 773,50 €.
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