14 O 383/11•Landgericht Münster, 2014-03-25, 14 O 383/11
Landgericht Münster, 2014-03-25, 14 O 383/11
14 O 383/11Tribunal cantonal25 mars 2014
Texte intégral
Landgericht Münster — 14 O 383/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-03-25
Aktenzeichen: 14 O 383/11
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2014:0325.14O383.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Zivilkammer
Tenor
A.
I.
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Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.300,00 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinnsatz seit dem 17.08.2011 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Rückübereignung der im Keller des Hauses „B-Straße“ ##, ##### T montierten Wasseraufbereitungsanlage, die sich nach Eintritt durch die Kellertür rechtsseitig am Kellerrand befindet.
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Es wird festgestellt, dass der Beklagte sich mit der Annahme der in Ziff. 1 bezeichneten Wasseraufbereitungsanlage im Annahmeverzug befindet.
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Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.104,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.11.2011 zu zahlen.
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Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.11.2011 zu zahlen.
II.
Die Widerklage wird abgewiesen.
B.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
C.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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