Landgericht Münster, 2014-11-21, 023 O 107/14

023 O 107/14Tribunal cantonal21 nov. 2014

Texte intégral

Landgericht Münster — 023 O 107/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-11-21

Aktenzeichen: 023 O 107/14

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2014:1121.023O107.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilkammer

Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 29.08.2014 (23 O 107/14 LG Münster)

wird insoweit aufrechterhalten, als angeordnet worden ist:

Der Antragsgegner hat es zu unterlassen, auf seiner Facebook-Seite

(www.facebook.r) mit einer Vermittlungstätigkeit für die

„A“ gemäß Anlage AS 7 zu werben.

Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese

Unterlassungsanordnung die Festsetzung eines der Höhe nach in das

Ermessen des Gerichts gestellten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €,

an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft bis zu

sechs Monaten tritt, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung vom 29.08.2014 (23 O 107/14

LG Münster) aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin auf Erlass der

einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens tragen die Antrag-

stellerin zu 75 % und der Antragsgegner zu 25 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Antragstellerin kann die Zwangsvollstreckung des Antragsgegners

durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil für diesen voll-

streckbaren Betrages zuzüglich 20 % abwenden, wenn nicht der Antrags-

gegner vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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