22 O 14/15•Landgericht Münster, 2015-04-30, 22 O 14/15
Texte intégral
Landgericht Münster — 22 O 14/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-04-30
Aktenzeichen: 22 O 14/15
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2015:0430.22O14.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zu Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr geschäftsmäßige Steuerrechtshilfe anzubieten wie geschehen auf den Internetseiten www.L.-nrw.de (Anlage K 2) durch Formulierungen wie
-
„Finanzbuchhaltung“,
-
„Lohnbuchhaltung“,
-
„pünktliche Abgabe der USt.Voranmeldung“,
ohne bei den Formulierungen „Finanzbuchhaltung“ und „Lohnbuchhaltung“
die ihr erlaubten Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG im Einzelnen
aufzuführen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für die Klägerin vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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