Landgericht Münster, 2015-08-06, 13 Ns-61 Js 2333/09-72/12

13 Ns-61 Js 2333/09-72/12Tribunal cantonal6 août 2015

Texte intégral

Landgericht Münster — 13 Ns-61 Js 2333/09-72/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-08-06

Aktenzeichen: 13 Ns-61 Js 2333/09-72/12

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2015:0806.13NS61JS2333.09.7.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Kleine Strafkammer

Tenor

Auf die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten I wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch wie folgt abgeändert:

Der Angeklagte S wird wegen veruntreuender Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Wegen der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung gelten fünf Monate als vollstreckt.

Der Angeklagte I wird wegen veruntreuender Unterschlagung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 12.08.2009 (10 KLs-730 Js 11088/07-11/08) nach vorheriger Auflösung der dortigen Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt.

Wegen der rechtswidrigen Verfahrensverzögerung gelten fünf Monate als vollstreckt.

Die weitergehenden Berufungen werden verworfen.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich ihrer notwendigen Auslagen.

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