Landgericht Münster, 2016-01-28, 102 O 18/14

102 O 18/14Tribunal cantonal28 janv. 2016

Texte intégral

Landgericht Münster — 102 O 18/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-01-28

Aktenzeichen: 102 O 18/14

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2016:0128.102O18.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 14.801,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 36 % und die Beklagte 64 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar – für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

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