Landgericht Münster, 2016-04-01, 114 O 41/15

114 O 41/15Tribunal cantonal1 avr. 2016

Texte intégral

Landgericht Münster — 114 O 41/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-04-01

Aktenzeichen: 114 O 41/15

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2016:0401.114O41.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilkammer

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.227,50 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 18.04.2015 zu zahlen.

  2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der vom Kläger am 20.04.2007 gezeichneten Beteiligung an der T geschlossener Immobilienfonds für G mit Sitz in Q im Nennwert von 15.000 Euro (Treuhandnummer 5555) resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären.

  3. Die Zahlungsverpflichtung der Beklagten gemäß Ziffer 1 erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers gegenüber der Beklagten auf Übertragung der von dem Kläger am 20.04.2007 gezeichneten Beteiligung an der T geschlossener Immobilienfonds für G mit Sitz in Q im Nennwert von 15.000 Euro (Treuhandnummer 5555) sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte.

  4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der von dem Kläger am 20.04.2007 gezeichneten Beteiligung an der T geschlossener Immobilienfonds für G mit Sitz in Q im Nennwert von 15.000 Euro (Treuhandnummer 5555) sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus diesen Beteiligungen in Verzug befindet.

  5. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 603,93 Euro freizustellen.

  6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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