3 KLs-210 Js 338/14-25/15•Landgericht Münster, 2016-07-01, 3 KLs-210 Js 338/14-25/15
Landgericht Münster, 2016-07-01, 3 KLs-210 Js 338/14-25/15
3 KLs-210 Js 338/14-25/15Tribunal cantonal1 juil. 2016
Texte intégral
Landgericht Münster — 3 KLs-210 Js 338/14-25/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-07-01
Aktenzeichen: 3 KLs-210 Js 338/14-25/15
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2016:0701.3KLS210JS338.14.2.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Strafkammer
Tenor
Der Angeklagte L1 ist des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen, davon in drei Fällen tateinheitlich mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in einem dieser drei Fälle zudem tateinheitlich mit Anstiftung zur räuberischen Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, sowie der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig. Im Übrigen wird er freigesprochen.
Der Angeklagte T1 ist des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen schuldig. Im Übrigen wird er freigesprochen.
Der Angeklagte I1 ist des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wobei er einen sonstigen Gegenstand mit sich führte, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist, in Tateinheit mit Besitz eines Schlagrings entgegen § 2 Abs. 3 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 zum WaffG, sowie der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei weiteren Fällen schuldig. Im Übrigen wird er freigesprochen.
Der Angeklagte E1 ist des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 10 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie in einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig.
Der Angeklagte G1 ist der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 2 Fällen schuldig. Im Übrigen wird er freigesprochen.
Der Angeklagte N1 ist des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig, wobei er in beiden Fällen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge leistete und er zudem in einem dieser Fälle sonstige Gegenstände mit sich führte, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind und er sich tateinheitlich hierzu der besonders schweren räuberischen Erpressung und gefährlichen Körperverletzung schuldig machte. Darüber hinaus ist er des versuchten Diebstahls schuldig.
Der Angeklagte L1 wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.
Der Angeklagte T1 wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
Der Angeklagte I1 wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Der Angeklagte E1 wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren sechs Monaten verurteilt.
Der Angeklagte G1 wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt.
Der Angeklagte N1 wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Der Verfall von Wertersatz wird hinsichtlich der Angeklagten L1 und T1 in Höhe von jeweils 10.000,- € und hinsichtlich des Angeklagten E1 in Höhe von 12.000,- € angeordnet.
Die in dieser Sache in England erlittene Freiheitsentziehung des Angeklagten N1 wird im Verhältnis 1:1 auf die hier verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, soweit sie verurteilt wurden. Soweit sie freigesprochen wurden, trägt die Landeskasse die Kosten des Verfahrens und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften:
hinsichtlich des Angeklagten L1: §§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, 223 Abs. 1, 249 Abs. 1, 253 Abs. 1, 255, 25 Abs. 2, 26, 27, 49, 52, 53 Abs. 1, 73, 73 a, 73 c StGB
hinsichtlich des Angeklagten T1: §§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 25 Abs. 2, 53, 73, 73 a, 73 c StGB
hinsichtlich des Angeklagten I1: §§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG, 27, 49, 52, 53 StGB
hinsichtlich des Angeklagten E1: §§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, 25 Abs. 2, 26, 27, 49, 52, 53 Abs. 1, 73, 73 a, 73 c StGB
hinsichtlich des Angeklagten G1: §§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, 25 Abs. 2, 53 Abs. 1StGB
hinsichtlich des Angeklagten N1L1: §§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 253 Abs. 1, 255, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 27, 49, 51 Abs. 4 Satz 2, 52, 53 Abs. 1 StGB
Vous vous demandez comment ce texte s’applique à votre situation ?
Consultation gratuite, sans engagement
Décrivez votre situation. Notre équipe vous recontactera par e-mail pour votre consultation.
Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.