12 O 359/15•Landgericht Münster, 2016-07-13, 12 O 359/15
Landgericht Münster, 2016-07-13, 12 O 359/15
12 O 359/15Tribunal cantonal13 juil. 2016
Texte intégral
Landgericht Münster — 12 O 359/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-07-13
Aktenzeichen: 12 O 359/15
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2016:0713.12O359.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern künftig zu unterlassen, Verbrauchern Vergütungsvereinbarungen mit folgenden Formulierungen anzubieten:
„Ich nehme das Angebot der Vergütungsvereinbarung vom … an und überweise einen einmaligen Vorschuss in Höhe von … EUR bis zum … auf untenstehendes Konto.
Mir ist bekannt, dass ich nach der Erbringung der jeweiligen Leistung, spätestens aber nach Abschluss der Behandlung einen Anspruch auf eine Rechnung gemäß § 10 GOZ habe.“
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch für den klagenden Verein nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR.
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