08 O 34/16•Landgericht Münster, 2017-03-09, 08 O 34/16
Texte intégral
Landgericht Münster — 08 O 34/16 — Grund- und Teilurteil
Entscheidungsdatum: 2017-03-09
Aktenzeichen: 08 O 34/16
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2017:0309.08O34.16.00
Dokumenttyp: Grund- und Teilurteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
Der Klageantrag zu 1) gerichtet darauf, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen, ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Der mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr anlässlich des Unfallereignisses vom 29.10.2014 noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen werden.
Der Klageantrag zu 4) gerichtet darauf, den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von der Verpflichtung, an ihre Prozessbevollmächtigten die vorprozessual angefallenen Rechtsanwaltskosten zu zahlen, freizustellen, ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
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