Landgericht Münster, 2017-04-05, 010 O 359/16

010 O 359/16Tribunal cantonal5 avr. 2017

Regest

Ob bestimmte Fahrzeugtypen des VW-Konzerns aufgrund der Nichteinhaltung von Abgas-Grenzwerten mangelbehaftet sind kann dahinstehen, wenn der Käufer eines Gebrauchtwagens dem nacherfüllungsbereiten Händler schon keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Eine Nacherfüllung durch einen Händler ist schon nicht deshalb unzumutbar, weil der Lieferant (hier: VW-Konzern) möglicherweise eine arglistige Täuschung über die Einhaltung von Abgasgrenzwerten gegenüber der Öffentlichkeit begangen hat. Eine Nacherfüllung ist nicht deshalb unmöglich, weil der Kläger pauschal behauptet, eine Nachbesserung würde "irgendwelche Nachteile" mit sich bringen.

Texte intégral

Landgericht Münster — 010 O 359/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-04-05

Aktenzeichen: 010 O 359/16

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2017:0405.010O359.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Zivilkammer

Normen: BGB §§ 434, 437, 440, 323, 278, 823

Leitsätze

Ob bestimmte Fahrzeugtypen des VW-Konzerns aufgrund der Nichteinhaltung von Abgas-Grenzwerten mangelbehaftet sind kann dahinstehen, wenn der Käufer eines Gebrauchtwagens dem nacherfüllungsbereiten Händler schon keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.

Eine Nacherfüllung durch einen Händler ist schon nicht deshalb unzumutbar, weil der Lieferant (hier: VW-Konzern) möglicherweise eine arglistige Täuschung über die Einhaltung von Abgasgrenzwerten gegenüber der Öffentlichkeit begangen hat.

Eine Nacherfüllung ist nicht deshalb unmöglich, weil der Kläger pauschal behauptet, eine Nachbesserung würde "irgendwelche Nachteile" mit sich bringen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20 % vorläufig vollstreckbar.

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