Landgericht Münster, 2017-12-15, 022 O 56/17

022 O 56/17Tribunal cantonal15 déc. 2017

Texte intégral

Landgericht Münster — 022 O 56/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-12-15

Aktenzeichen: 022 O 56/17

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2017:1215.022O56.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Kammer für Handelssachen

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der

Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €

  • ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - oder einer Ordnungs-

haft bis zu sechs Monaten, insgesamt jedoch höchstens zwei Jahre, zu

unterlassen, im geschäftlichen Verkehr selbst oder durch Dritte wie folgt

mit einem Hinweis auf eine Sterneklassifizierung zu werben, sofern dem

keine aktuell gültige Zertifizierung nach Maßgabe der deutschen Hotel-

klassifizierung zugrunde liegt:

(Einfügung: Bilder Ferienhof des Beklagten mit

Adresse und Bewertung)

Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 267,50 € nebst

Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz

seit dem 07.07.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig

vollstreckbar.

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