2 O 134/16•Landgericht Münster, 2018-05-14, 2 O 134/16
Texte intégral
Landgericht Münster — 2 O 134/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-05-14
Aktenzeichen: 2 O 134/16
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2018:0514.2O134.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 130.138,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.03.2016 Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung der Stute X, geboren am ##.##.2012, Lebensnummer DE 441 410 ### ### nebst Pferdepass zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme des vorbezeichneten Pferdes seit dem 16.03.2016 in Verzug befindet.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle notwendigen künftigen Aufwendungen für das vorbezeichnete Pferd, insbesondere die Kosten für Stall, Stallmatratze, Futter, artgerechte Bewegung, Hufschmied, Wurmkur, Tierarzt und Haftpflichtversicherung zu ersetzen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.317,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.06.2016 zu zahlen.
Wegen der Zinsmehrforderung wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers des Beklagten trägt dieser selbst.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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