10 Ns-220 Js 384/15-14/18•Landgericht Münster, 2018-07-12, 10 Ns-220 Js 384/15-14/18
Landgericht Münster, 2018-07-12, 10 Ns-220 Js 384/15-14/18
10 Ns-220 Js 384/15-14/18Tribunal cantonal12 juil. 2018
Regest
Die durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung mit Wirkung zum 01.07.2017 eingefügten §§ 73, 73 c StGB sind auch im Jugendstrafverfahren grundsätzlich anwendbar. Die durch die Übergangsvorschrift des Art. 316 h S.1 EGStGB angeordnete Rückwirkung der Einziehungs-vorschriften für sog. „Altfälle“ verstößt weder gegen Art. 103 Abs.2 GG noch gegen Art. 7 Abs.1 S.2 EMRK. Aufgrund der Besonderheiten des jugendstrafrechtlichen Rechtsfolgensystems - insbesondere des in § 2 Abs.1 S.2 JGG normierten Erziehungsgedankens - ist im Jugendstrafverfahren eine jugendadäquate Gesetzesanwendung der §§ 73, 73 c StGB geboten, um eine Belastung des Jugendlichen mit sehr hohen, seine weitere Entwicklung gefährdenden, finanziellen Belastungen zu vermeiden.
Texte intégral
Landgericht Münster — 10 Ns-220 Js 384/15-14/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-07-12
Aktenzeichen: 10 Ns-220 Js 384/15-14/18
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2018:0712.10NS220JS384.15.1.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Große Jugendkammer
Normen: StGB § 73, § 73 c; JGG § 2 Abs.1 S.2, § 2 Abs.2; EGStGB Art. 316 h S.1; GG Art. 103 Abs. 2; EMRK Art. 7 Abs. 1 S. 2
Leitsätze
Die durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung mit Wirkung zum 01.07.2017 eingefügten §§ 73, 73 c StGB sind auch im Jugendstrafverfahren grundsätzlich anwendbar.
Die durch die Übergangsvorschrift des Art. 316 h S.1 EGStGB angeordnete Rückwirkung der Einziehungs-vorschriften für sog. „Altfälle“ verstößt weder gegen Art. 103 Abs.2 GG noch gegen Art. 7 Abs.1 S.2 EMRK.
Aufgrund der Besonderheiten des jugendstrafrechtlichen Rechtsfolgensystems - insbesondere des in § 2 Abs.1 S.2 JGG normierten Erziehungsgedankens - ist im Jugendstrafverfahren eine jugendadäquate Gesetzesanwendung der §§ 73, 73 c StGB geboten, um eine Belastung des Jugendlichen mit sehr hohen, seine weitere Entwicklung gefährdenden, finanziellen Belastungen zu vermeiden.
Tenor
Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – C vom ##.##.2018 aufgehoben.
Der Angeklagte ist des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Marihuana) in 26 Fällen und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig.
Ihm wird aufgegeben, innerhalb von sechs Monaten 200 Stunden gemeinnützige Arbeit nach näherer Weisung des zuständigen Jugendamts zu leisten.
Gegen ihn werden 2 Freizeitarreste festgesetzt.
In Höhe von 1.045,-- Euro wird die Einziehung des Wertersatzes angeordnet.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens I. und II. Instanz und seine Auslagen aufzuerlegen.
Angewandte Vorschriften:
§§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG,53, 73, 73 c, 73 d StGB, 1, 3, 105 JGG
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