Landgericht Münster, 2019-05-29, 5 OH 7/19

5 OH 7/19Tribunal cantonal29 mai 2019

Regest

Die vertraglich vereinbarte Übernahme der Erschließungskosten und auch der Grünflächenpflege stellt sich nicht als sonstige geldwerte Leistung der Erbbauberechtigten dar, die gebührenrechtlich gesondert zu berücksichtigen wäre, sondern lediglich als Ausgestaltung des dinglichen Inhalts des Erbbaurechts, die gebührenrechtlich bereits von dem nach § 43 GNotKG zu bestimmenden Wert mit umfasst ist.

Texte intégral

Landgericht Münster — 5 OH 7/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-05-29

Aktenzeichen: 5 OH 7/19

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2019:0529.5OH7.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivil-(Beschwerde-)Kammer

Normen: §§ 43, 52 GNotKGF

Leitsätze

Die vertraglich vereinbarte Übernahme der Erschließungskosten und auch der Grünflächenpflege stellt sich nicht als sonstige geldwerte Leistung der Erbbauberechtigten dar, die gebührenrechtlich gesondert zu berücksichtigen wäre, sondern lediglich als Ausgestaltung des dinglichen Inhalts des Erbbaurechts, die gebührenrechtlich bereits von dem nach § 43 GNotKG zu bestimmenden Wert mit umfasst ist.

Tenor

Die angefochtene Kostenberechnung wird dahingehend abgeändert, dass der Geschäftswert insgesamt 139.680,00 EUR beträgt, woraus sich ein Zahlbetrag von 1.045,05 EUR errechnet.

Eine Kostenentscheidung und eine Wertfestsetzung sind nicht veranlasst.

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