015 O 46/19•Landgericht Münster, 2019-12-03, 015 O 46/19
Texte intégral
Landgericht Münster — 015 O 46/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-12-03
Aktenzeichen: 015 O 46/19
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2019:1203.015O46.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer
Tenor
Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich der Anträge zu 1) und 2) aus der Klageschrift vom 12.04.2019 in der Hauptsache in Bezug auf die Beklagte zu 1 erledigt hat.
Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin 1.687,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 562,42 € seit dem 02.12.2018, 02.01.2019, 02.02.2019 und 02.03.2019 zu zahlen.
Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin einen Gesamtbetrag i.H.v. 2.812,10 € (5 x 562,42 €) zu zahlen.
Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 650,34 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.05.2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 28 % und die Beklagte zu 1 zu 72 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 trägt diese selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten zu 2 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden.
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