7 O 30/13•Landgericht Paderborn, 2013-08-27, 7 O 30/13
Texte intégral
Landgericht Paderborn — 7 O 30/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-08-27
Aktenzeichen: 7 O 30/13
ECLI: ECLI:DE:LGPB:2013:0827.7O30.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen
Tenor
Der Schuldnerin wird zur Erzwingung der Einhaltung der in der vollstreckbaren Urkunde des Notars C vom 10.06.2013 (URNr. 220/2013) eingegangenen Verpflichtung,
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Zusammenhang mit dem Verkauf von Möbeln mit dem Hinweis auf eine Preisherabsetzung und mit einer Preisgegenüberstellung eines Sonderpreises zu einem regulären Preis zu werben, sofern tatsächlich der reguläre Preis bereits über eine Zeitspanne von 3 Monaten für die Ware nicht mehr beansprucht wurde, wie geschehen am 21.05.2013
für den Fall des Verstoßes die Verhängung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise Ordnungshaft und von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren angedroht.
Die Ordnungshaft wäre an den Geschäftsführern der Komplementär GmbH der Schuldnerin zu vollstrecken.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.
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